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Änderung Anlage Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 01.05.2014
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Anlage a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | Anlage n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 1) | |
1. Anforderungen an die Fahrer | |
(Text alte Fassung) Der Kraftfahrzeugführer muss eine vom Bundeskriminalamt oder von den Polizeien der Länder durchgeführte zusätzliche Fahrausbildung nachgewiesen haben. An der zusätzlichen Fahrausbildung können nur Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B teilnehmen, die zu Beginn der zusätzlichen Fahrausbildung nicht mit Punkten im Verkehrszentralregister belastet sind. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Auszuges aus dem Verkehrszentralregister, der nicht älter als sechs Monate sein darf. | (Text neue Fassung) Der Kraftfahrzeugführer muss eine vom Bundeskriminalamt oder von den Polizeien der Länder durchgeführte zusätzliche Fahrausbildung nachgewiesen haben. An der zusätzlichen Fahrausbildung können nur Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B teilnehmen, die zu Beginn der zusätzlichen Fahrausbildung nicht mit Punkten im Fahreignungsregister belastet sind. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Auszuges aus dem Fahreignungsregister, der nicht älter als sechs Monate sein darf. |
2. Anforderungen an die zusätzliche Fahrausbildung a) Die Ausbildung umfasst mindestens drei Tage mit jeweils acht Stunden Unterricht. b) Die Ausbildung enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil. In beiden Ausbildungsteilen sind die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen zu schulen. c) Der erfolgreiche Abschluss der zusätzlichen Fahrausbildung ist durch eine vom Bundeskriminalamt oder den Polizeien der Länder ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen, die beim Führen des Kraftfahrzeuges mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. d) Nach erfolgreichem Abschluss der zusätzlichen Fahrausbildung hat der Fahrer einmal im Jahr an einem Wiederholungs- und Vertiefungskurs teilzunehmen. 3. Anforderungen an die Fahrzeuge a) Die eingesetzten Sonderschutzfahrzeuge müssen über eine europäische Typgenehmigung oder eine Einzelgenehmigung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG verfügen. b) Die Fahrzeuge müssen die Anforderungen an Bremssysteme nach Anhang I Nummer 2.2.1 der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 21. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Fahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37) erfüllen. c) Die Abmessungen der Fahrzeuge sollen denen eines Personenkraftwagens der Klasse M1, AA Limousine im Sinne von Anhang II Teil C Ziffer 1 der Richtlinie 2007/46/EG bei der Breite, Länge und Wendekreis entsprechen. d) Die Sichtverhältnisse der eingesetzten Sonderschutzfahrzeuge müssen denen eines Personenkraftwagens der Klasse M1, AA Limousine im Sinne von Anhang II Teil C der Richtlinie 2007/46/EG entsprechen. |
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