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§ 2 - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV)
V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3116 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 4110-4-16 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.11.2012; FNA: 4110-4-16 Börsenvorschriften
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§ 2 Sachkunde des Vertriebsbeauftragten
(1) 1Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 87 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. 2Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. 3Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.
(2) Für die Anforderungen an die Sachkunde gilt § 1 Absatz 2, 3 und 5, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, entsprechend mit der Maßgabe, dass auf diejenigen Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumente, strukturierten Einlagen und Geschäfte abzustellen ist, für die der Mitarbeiter Vertriebsvorgaben ausgestaltet, umsetzt oder überwacht.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus insbesondere die Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung V. v. 24. November 2017 BGBl. I S. 3810 m.W.v. 3. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 2 WpHGMaAnzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 24.11.2017 BGBl. I S. 3810 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 WpHGMaAnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WpHGMaAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpHGMaAnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WpHGMaAnzV Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis (vom 03.01.2018)
... Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, des § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2 : Abschlusszeugnis eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung ... im Sinne des § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2 über Nummer 1 hinaus: a) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt ...
§ 5 WpHGMaAnzV Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (vom 03.01.2018)
... 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2, § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 werden auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, ...
§ 12 WpHGMaAnzV Übergangsregelung (vom 03.01.2018)
... Juli 2018 vermutet, dass sie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der §§ 1, 1a, 1b, 2 und 3 haben. Für Mitarbeiter in der Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte und ...
Zitat in folgenden Normen
Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Anlage WpDPV (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) (vom 01.01.2020)
...
22a § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 − 4
S. 1, Abs. 5 S. 1 WpHG;
§§ 1, 1a, 1b, 2 , 3, 6
WpHGMaAnzV
Erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit der
Mitarbeiter in der ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Anhang 3. WpDPVÄndV
... 34d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WpHG §§ 1, 2 ,3 und 6 MaAnzV Sachkunde und erforderliche Zuverlässigkeit der Mitar- ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Artikel 1 WpHGMaAnzVÄndV Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
... Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein." 4. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Sachkunde des Vertriebsbeauftragten ... Weise nachgewiesen sein." 4. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Sachkunde des Vertriebsbeauftragten (1) Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 87 ... Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, des § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) ... im Sinne des § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2 über Nummer 1 hinaus:". bbb) Im Satzteil nach Buchstabe d wird die Angabe ... geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 1, 2 oder 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, ... 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2, § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 1 wird das Wort ... Juli 2018 vermutet, dass sie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der §§ 1, 1a, 1b, 2 und 3 haben. Für Mitarbeiter in der Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte und ...
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