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§ 5 - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3116 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 4110-4-16 Börsenvorschriften
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§ 5 Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit



(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2, § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 werden auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die

1.
von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind und

2.
in dem Staat, in dem sie ausgestellt wurden, erforderlich sind, um als Mitarbeiter einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, mit einer vergleichbaren Tätigkeit betraut zu werden.

(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die Sachkunde durch jedes andere geeignete Dokument, insbesondere Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, nachgewiesen werden.





 

Frühere Fassungen von § 5 WpHGMaAnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
vom 24.11.2017 BGBl. I S. 3810

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 WpHGMaAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WpHGMaAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHGMaAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Artikel 1 WpHGMaAnzVÄndV Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
... 1 Satz 2" ersetzt. b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ...