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§ 7 - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3116 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 4110-4-16 Börsenvorschriften
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§ 7 Einreichung der Anzeigen



1Die Anzeigen nach § 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind im Wege der elektronischen Übermittlung unter Verwendung des von der Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens einzureichen. 2Bei der elektronischen Übermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 3Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 4Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt erforderlich. 5Die Anmeldung hat über die Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen. 6Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens erforderliche Zugangskennung zu. 7Unmittelbar nach jeder erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige erhält das Unternehmen eine Bestätigung über deren Eingang bei der Bundesanstalt.





 

Frühere Fassungen von § 7 WpHGMaAnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
vom 24.11.2017 BGBl. I S. 3810

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 WpHGMaAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WpHGMaAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHGMaAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WpHGMaAnzV Inhalt der Anzeigen (vom 03.01.2018)
... innerhalb eines Monats, nachdem die Änderung eingetreten ist, in dem in § 7 vorgegebenen Verfahren einzureichen. Wird der Mitarbeiter von dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Anlage WpDPV (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) (vom 01.01.2020)
...  22b § 87 Abs. 1 S. 2 − 4, Abs. 4 S. 2, 3, Abs. 5 S. 2, 3 WpHG; §§ 7 , 8, 10 WpHGMaAnzV Anzeigen der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsbeauftragten und ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Anhang 3. WpDPVÄndV
... Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 WpHG § 7 , § 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 WpHGMaAnzV Anzeigen der Mitarbeiter in der ... 34d Abs. 1 Satz 4 WpHG § 7 , § 8 Abs. 4 und § 10 WpHGMaAnzV Anzeigen der Beschwerden nach § 34d ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Artikel 1 WpHGMaAnzVÄndV Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
... in der bis zum 2. Januar 2018 geltenden Fassung" ersetzt. 9. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140
Anlage WpDPV (zu § 5 Absatz 6) Fragebogen gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV (vom 01.06.2013)
... Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 WpHG § 7 , § 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 WpHGMaAnzV Anzeigen der Mitarbeiter in der ... § 34d Abs. 1 Satz 4 WpHG § 7 , § 8 Abs. 4 und § 10 WpHGMaAnzV Anzeigen der Beschwerden nach § 34d ...