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§ 8 - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3116 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 4110-4-16 Börsenvorschriften
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§ 8 Inhalt der Anzeigen




1.
die Bezeichnung der Vorschrift des § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes, auf deren Grundlage die Anzeige erfolgt, und die Tätigkeiten im Sinne dieser Vorschrift, mit denen der Mitarbeiter betraut werden soll,

2.
den Familiennamen, den Geburtsnamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt des Mitarbeiters und

3.
den Tag des Beginns der anzeigepflichtigen Tätigkeit für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

(2) Eine Anzeige nach § 87 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 87 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes hat, den aufgrund der Organisationsstruktur des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den angezeigten Mitarbeiter zuständigen Vertriebsbeauftragten enthalten.

(3) Jede Änderung der angezeigten Angaben ist als Änderungsanzeige nach § 87 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes innerhalb eines Monats, nachdem die Änderung eingetreten ist, in dem in § 7 vorgegebenen Verfahren einzureichen. Wird der Mitarbeiter von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht mehr mit der angezeigten Tätigkeit betraut, ist der Tag der Beendigung der angezeigten Tätigkeit anzuzeigen.

(4) Die Anzeige einer Beschwerde nach § 87 Absatz 1 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes muss

1.
das Datum, an dem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben worden ist,

2.
den Namen des Mitarbeiters, aufgrund dessen Tätigkeit die Beschwerde erhoben worden ist, und die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mitgeteilte eindeutige alphanumerische Kennnummer dieses Mitarbeiters nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 sowie,

3.
sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen mehrere Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder sonstige Organisationseinheiten hat, die Bezeichnung und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) der Zweigstelle, Zweigniederlassung oder sonstigen Organisationseinheit, der der Mitarbeiter zugeordnet ist oder für welche er überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausübt,

enthalten. Die Anzeige ist spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Beschwerde gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben worden ist, bei der Bundesanstalt einzureichen. Mehrere Beschwerden können in chronologischer Reihenfolge zu einer Anzeige zusammengefasst werden.





 

Frühere Fassungen von § 8 WpHGMaAnzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
vom 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
aktuell vorher 19.07.2013Artikel 2 Honoraranlageberatungsgesetz
vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
aktuellvor 19.07.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 WpHGMaAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WpHGMaAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHGMaAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WpHGMaAnzV Inhalt der Datenbank (vom 03.01.2018)
... Die Angaben aus den Anzeigen nach § 8 werden automatisiert in der Datenbank nach § 87 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes ... das die Tätigkeit seinerzeit angezeigt hat, und c) die nach § 8 Absatz 4 angezeigten Beschwerden, die diese frühere Tätigkeit ...
§ 11 WpHGMaAnzV Dauer der Speicherung
... nach § 8 Absatz 4 und § 9 Absatz 2 Nummer 7 sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die ...
§ 12 WpHGMaAnzV Übergangsregelung (vom 03.01.2018)
... Compliance-Beauftragte gilt Satz 1 nur, wenn für sie vor dem 3. Januar 2018 Anzeigen nach § 8 Absatz 1 und 3 Satz 2 und § 10 Satz 2 eingereicht worden sind, wonach sie zumindest am 3. Januar 2018 mit der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Anlage WpDPV (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) (vom 01.01.2020)
...  22b § 87 Abs. 1 S. 2 − 4, Abs. 4 S. 2, 3, Abs. 5 S. 2, 3 WpHG; §§ 7, 8 , 10 WpHGMaAnzV Anzeigen der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsbeauftragten und der ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 14.05.2013 BGBl. I S. 1264
Anhang 3. WpDPVÄndV
... 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 WpHG § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 WpHGMaAnzV Anzeigen der Mitarbeiter in der ... 34d Abs. 1 Satz 4 WpHG § 7, § 8 Abs. 4 und § 10 WpHGMaAnzV Anzeigen der Beschwerden nach § 34d Abs. 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Honoraranlageberatungsgesetz
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
Artikel 2 HAnlBG Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
... § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. ...

Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Artikel 1 WpHGMaAnzVÄndV Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
... 1 Satz 2 bis 4, Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 Satz 2 und 3" ersetzt. 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Compliance-Beauftragte gilt Satz 1 nur, wenn für sie vor dem 3. Januar 2018 Anzeigen nach § 8 Absatz 1 und 3 Satz 2 und § 10 Satz 2 eingereicht worden sind, wonach sie zumindest am 3. Januar 2018 mit der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3515; aufgehoben durch § 22 V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140
Anlage WpDPV (zu § 5 Absatz 6) Fragebogen gemäß § 5 Absatz 6 WpDPV (vom 01.06.2013)
... 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 WpHG § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 und § 10 WpHGMaAnzV Anzeigen der Mitarbeiter in der ... § 34d Abs. 1 Satz 4 WpHG § 7, § 8 Abs. 4 und § 10 WpHGMaAnzV Anzeigen der Beschwerden nach § 34d Abs. 1 ...