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§ 12 - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV)
V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3116 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 4110-4-16 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.11.2012; FNA: 4110-4-16 Börsenvorschriften
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§ 12 Übergangsregelung
Für Personen, die am 3. Januar 2018 als Mitarbeiter in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, als Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Beauftragter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens tätig sind, wird im Zeitraum vom 3. Januar 2018 bis längstens zum 3. Juli 2018 vermutet, dass sie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der §§ 1, 1a, 1b, 2 und 3 haben. Für Mitarbeiter in der Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte und für Compliance-Beauftragte gilt Satz 1 nur, wenn für sie vor dem 3. Januar 2018 Anzeigen nach § 8 Absatz 1 und 3 Satz 2 und § 10 Satz 2 eingereicht worden sind, wonach sie zumindest am 3. Januar 2018 mit der jeweils angezeigten Tätigkeit betraut sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung V. v. 24. November 2017 BGBl. I S. 3810 m.W.v. 3. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 12 WpHGMaAnzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 24.11.2017 BGBl. I S. 3810 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 WpHGMaAnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WpHGMaAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpHGMaAnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Artikel 1 WpHGMaAnzVÄndV Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
... „den Zeitpunkt" durch die Wörter „der Tag" ersetzt. 12. Dem § 12 wird folgender § 12 vorangestellt: „§ 12 Übergangsregelung ... durch die Wörter „der Tag" ersetzt. 12. Dem § 12 wird folgender § 12 vorangestellt: „§ 12 Übergangsregelung Für Personen, ... ersetzt. 12. Dem § 12 wird folgender § 12 vorangestellt: „ § 12 Übergangsregelung Für Personen, die am 3. Januar 2018 als Mitarbeiter in der ... 2018 mit der jeweils angezeigten Tätigkeit betraut sind." 13. Der bisherige § 12 wird § ...
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