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Änderung § 1 WpHGMaAnzV vom 22.07.2013
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§ 1 WpHGMaAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung | § 1 WpHGMaAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 27 Abs. 5a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung | |
(Text alte Fassung) (1) Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des § 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung: | (Text neue Fassung) (1) 1 Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des § 34d Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. 2 Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung: |
1. Kundenberatung: a) Bedarfsermittlung, b) Lösungsmöglichkeiten, c) Produktdarstellung und -information und d) Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung; 2. rechtliche Grundlagen der Anlageberatung: a) Vertragsrecht und | |
b) Vorschriften des Wertpapierhandels- und des Investmentgesetzes, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind; | b) Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind; |
3. fachliche Grundlagen: a) Funktionsweise der Finanzinstrumente, b) Risiken der Finanzinstrumente und c) Gesamtheit aller im Zusammenhang mit den Geschäften anfallenden Kosten. | |
Die nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die Gegenstand der Anlageberatung des Mitarbeiters sein können. | 3 Die nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die Gegenstand der Anlageberatung des Mitarbeiters sein können. |
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein. |
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