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Änderung § 9 WpHGMaAnzV vom 03.01.2018
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§ 9 WpHGMaAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 9 WpHGMaAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Inhalt der Datenbank | |
(Text alte Fassung) (1) Die Angaben aus den Anzeigen nach § 8 werden automatisiert in der Datenbank nach § 34d Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes gespeichert. | (Text neue Fassung) (1) Die Angaben aus den Anzeigen nach § 8 werden automatisiert in der Datenbank nach § 87 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes gespeichert. |
(2) In der Datenbank werden außerdem folgende Angaben gespeichert: 1. eine eindeutige, von der Bundesanstalt vergebene alphanumerische Kennnummer für jeden angezeigten Mitarbeiter, die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Erstattung der Erstanzeige mitgeteilt wird, 2. die Firma, die Rechtsform und der Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des anzeigenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens, | |
3. der Tag, an dem die Anzeige über den Beginn der angezeigten Tätigkeit bei der Bundesanstalt eingegangen ist, 4. der Tag, an dem die Anzeige über die Beendigung der angezeigten Tätigkeit bei der Bundesanstalt eingegangen ist, 5. der Tag, an dem Angaben über den Beginn oder das Ende der angezeigten Tätigkeit abgeändert oder berichtigt worden sind, 6. der angezeigte Zeitpunkt des Beginns oder der Beendigung der angezeigten Tätigkeit auch dann, wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder berichtigt worden sind, 7. Anordnungen nach § 34d Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, die gegenüber dem Mitarbeiter oder aufgrund des Mitarbeiters gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ergangen sind, und, | 3. der Zeitpunkt, zu dem die Anzeige über den Beginn der angezeigten Tätigkeit bei der Bundesanstalt eingegangen ist, 4. der Zeitpunkt, zu dem die Anzeige über die Beendigung der angezeigten Tätigkeit bei der Bundesanstalt eingegangen ist, 5. der Zeitpunkt, zu dem Angaben über den Beginn oder das Ende der angezeigten Tätigkeit abgeändert oder berichtigt worden sind, 6. der angezeigte Tag des Beginns oder der Beendigung der angezeigten Tätigkeit auch dann, wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder berichtigt worden sind, 7. Anordnungen nach § 87 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, die gegenüber einem Mitarbeiter im Sinne des § 87 Absatz 1, 4 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder auf Grund eines solchen Mitarbeiters gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ergangen sind, und, |
8. sofern der Mitarbeiter in den letzten fünf Jahren bereits für das gleiche oder ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig war, | |
a) den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der seinerzeit angezeigten Tätigkeit auch dann, wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder berichtigt worden sind, | a) der Tag des Beginns und der Beendigung der seinerzeit angezeigten Tätigkeit auch dann, wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder berichtigt worden sind, |
b) das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Tätigkeit seinerzeit angezeigt hat, und c) die nach § 8 Absatz 4 angezeigten Beschwerden, die diese frühere Tätigkeit betrafen. |
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