§ 1 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 31.12.2011; FNA: 9241-34-2 Güterbeförderung
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Unternehmers im Güterkraftverkehr.

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Zitierungen von § 1 GBZugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBZugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz (10. ÄndVGüKG)
V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918
Artikel 4 10. ÄndVGüKG Inkrafttreten und Außerkrafttreten
... in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 , 2 und 9 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 ...


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