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§ 7 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 31.12.2011; FNA: 9241-34-2 Güterbeförderung
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§ 7 Gleichwertige Abschlussprüfungen



(1) Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch die in der Anlage 4 der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), die durch Artikel 485 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, aufgeführten Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist. Als Prüfungen der fachlichen Eignung gelten auch Abschlussprüfungen, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 2 der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), die durch Artikel 485 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt worden sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.

(2) Die nach § 6 Absatz 4 zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus.

 
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Zitierungen von § 7 GBZugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBZugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz (10. ÄndVGüKG)
V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918
Artikel 4 10. ÄndVGüKG Inkrafttreten und Außerkrafttreten
... vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3971) außer Kraft. (2) Die §§ 3 bis 8 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. ...