(2) Die nach §
6 Absatz 4 zuständige Industrie- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach Absatz 1 anerkannten Abschlusses auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus.
Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güterkraftverkehrsgesetz (10. ÄndVGüKG)
V. v. 21.06.2000 BGBl. I S. 918