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Anlage 1 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 31.12.2011; FNA: 9241-34-2 Güterbeförderung
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Geltung ab 31.12.2011; FNA: 9241-34-2 Güterbeförderung
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Anlage 1 (zu § 10 Absatz 4)
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Anlage enthält die Muster für die Erlaubnis und deren Ausfertigungen. Diese sind in DIN-A4-Format auf 100 Gramm schwerem Papier, gelbem Papier (Farbton HKS 2 N 55 %) zu erteilen. Drucktechnische und datenverarbeitungstechnische Abweichungen sind zulässig.
Zitierungen von Anlage 1 GBZugV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBZugV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GBZugV Erlaubnisverfahren (vom 01.01.2024)
... (4) Die Erlaubnis und deren Ausfertigung werden nach den Mustern der Anlage 1 erteilt. Sie sind nicht übertragbar. (5) Ändern sich nach ...
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