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§ 5 - Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV)
V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3126 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 31.12.2011; FNA: 9241-34-4 Güterbeförderung
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Geltung ab 31.12.2011; FNA: 9241-34-4 Güterbeförderung
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§ 5 Auskunft an Behörden
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters übermittelt:
- 1.
- der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters,
- 2.
- die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter tätig ist, sowie
- 3.
- die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Verkehrsleiter leitet.
(2) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 5 VUDat-DV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VUDat-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VUDat-DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VUDat-DV Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen
... für die Datenübermittlung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10050/a174708.htm