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§ 4 - Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV)
V. v. 19.12.2011 eBAnz AT144 2011 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 318
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 9232-15 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.01.2012; FNA: 9232-15 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 4 Abmessungen
(1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 17,88 m und die höchstzulässige Teillänge des Sattelanhängers bis zu einer Teillänge Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung von 13,38 m überschreiten.
(2) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 m überschreiten.
(3) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 5 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 24,00 m überschreiten.
(4) Im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr dürfen abweichend von § 32a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hinter Kraftfahrzeugen mehr als ein Anhänger und hinter Sattelkraftfahrzeugen ein Anhänger mitgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge V. v. 19. September 2019 BAnz AT 01.10.2019 V1 m.W.v. 2. Oktober 2019
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Frühere Fassungen von § 4 LKWÜberlStVAusnV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.10.2019 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge vom 19.09.2019 BAnz AT 01.10.2019 V1 |
aktuell vorher | 31.12.2016 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge vom 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2 |
aktuell | vor 31.12.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 LKWÜberlStVAusnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LKWÜberlStVAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LKWÜberlStVAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LKWÜberlStVAusnV Übereinstimmungsnachweis (vom 02.10.2019)
... Erfüllung der in den §§ 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen sowie die Einhaltung des § 32d der ...
§ 13 LKWÜberlStVAusnV Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 30.11.2023)
... anzuwenden: 1. § 2 Absatz 2, 2. § 3 Satz 1 Nummer 1, 3. § 4 Absatz 1 , 4. § 12. (2) § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 ist ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
V. v. 19.09.2019 BAnz AT 01.10.2019 V1
Artikel 1 9. LKWÜberlStVAusnVÄndV
... nach dem Wort „Bayern," das Wort „Bremen," eingefügt. 2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „17,80 m" durch die Angabe „17,88 m" und die Angabe ... „§ 7 Übereinstimmungsnachweis Die Erfüllung der in den §§ 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen sowie die Einhaltung des § 32d der ... aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. § 4 Absatz 1 ,". bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. b) Folgender Absatz 2 ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2
Artikel 1 7. LKWÜberlStVAusnVÄndV
... mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1, ...
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