Änderung § 2 LKWÜberlStVAusnV vom 14.11.2020

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§ 2 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2020 geltenden Fassung
§ 2 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 318
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Streckennetz


(1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen.

(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge das gesamte Streckennetz aller Länder - ausgenommen das Streckennetz des Landes Berlin - nutzen.

(heute geltende Fassung) 
 



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