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Änderung § 2 LKWÜberlStVAusnV vom 31.12.2016
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§ 2 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 2 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung) in der am 30.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 318 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Streckennetz | |
(1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen. | (Text neue Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge das gesamte Streckennetz aller Länder - ausgenommen das Streckennetz des Landes Berlin - nutzen. |
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