Tools:
Update via:
Änderung § 2 LKWÜberlStVAusnV vom 23.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 LKWÜberlStVAusnV, alle Änderungen durch Artikel 1 5. LKWÜberlStVAusnVÄndV am 23. Juli 2015 und Änderungshistorie der LKWÜberlStVAusnVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | § 2 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.07.2015 BAnz AT 22.07.2015 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Streckennetz | |
(1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen. | (Text neue Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10055/al48249-0.htm