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Änderung § 2 LKWÜberlStVAusnV vom 31.12.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 2 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Streckennetz


(1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen.

(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen.