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Änderung § 2 LKWÜberlStVAusnV vom 31.12.2016
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§ 2 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 2 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Streckennetz | |
(1) Der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge ist ausschließlich auf den in der Anlage festgelegten Strecken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen. | (Text neue Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Sattelkraftfahrzeuge in den Ländern Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen das gesamte Streckennetz der jeweiligen Länder nutzen. |
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