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Änderung § 3 LKWÜberlStVAusnV vom 31.12.2016
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§ 3 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 3 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Fahrzeuge | |
(Text alte Fassung) Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen: | (Text neue Fassung) 1 Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen: |
1. Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug), 2. Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger, 3. Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger, 4. Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger, 5. Lastkraftwagen mit einem Anhänger. | |
2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gilt dies jedoch nur zum überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte) nach Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5. 3 Zulässig sind Punkt-zu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe. 4 Zu Punkt-zu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten. 5 Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt. | |
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