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Änderung § 10 LKWÜberlStVAusnV vom 31.12.2016
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§ 10 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung | § 10 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Transportweg | |
(Text alte Fassung) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge gemäß § 3 Nummer 2 bis 5 dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn jeweils vor Fahrtantritt sich der Fahrer davon überzeugt hat, dass keine Sperrungen und Umleitungen auf der zugelassenen Transportstrecke vorliegen, die ein Verlassen der in der Anlage festgelegten Strecken erfordern. | (Text neue Fassung) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge gemäß § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn jeweils vor Fahrtantritt sich der Fahrer davon überzeugt hat, dass keine Sperrungen und Umleitungen auf der zugelassenen Transportstrecke vorliegen, die ein Verlassen der in der Anlage festgelegten Strecken erfordern. |
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