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Änderung § 9 LKWÜberlStVAusnV vom 02.10.2019

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§ 9 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.10.2019 geltenden Fassung
§ 9 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.09.2019 BAnz AT 01.10.2019 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Überholen


(Text alte Fassung)

(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Überholen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge unzulässig.

(Text neue Fassung)

(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Überholen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 unzulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Überholen von Fahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, zulässig.




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