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Änderung § 9 LKWÜberlStVAusnV vom 02.10.2019
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§ 9 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.10.2019 geltenden Fassung | § 9 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung) in der am 02.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.09.2019 BAnz AT 01.10.2019 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Überholen | |
(Text alte Fassung) (1) Abweichend von § 5 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Überholen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge unzulässig. | (Text neue Fassung) (1) Abweichend von § 5 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Überholen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 unzulässig. |
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Überholen von Fahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, zulässig. |
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