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Artikel 9 - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 24.12.2011; FNA: 9500-1-5 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 24.12.2011; FNA: 9500-1-5 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 § 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- entgegen § 15.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,".
- b)
- In Nummer 11 werden vor dem Wort „Reinigungsmittel" die Wörter „öl- oder fettlösende oder emulgierende" eingefügt.
- c)
- In Nummer 12 wird die Angabe „§ 15.09" durch die Angabe „§ 15.08" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 6.08" die Wörter „Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3" eingefügt.
- b)
- In Buchstabe p werden die Wörter „§ 9.07 Nr. 2 Buchstabe a, b Satz 1 oder 2, Nr. 3, 4 oder 5" durch die Wörter „§ 9.07 Nummer 3 Buchstabe a, b Satz 1 oder Satz 2, Nummer 4, 5 oder Nummer 6" ersetzt.
- 3.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,".
- b)
- In Nummer 11 werden die Wörter „oder entgegen" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 8.09 Nr. 8" die Wörter „oder entgegen § 15.03 Nummer 3" eingefügt.
- c)
- Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
- „16.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt,".
- d)
- In Nummer 22 wird die Angabe „§ 3.02 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Wörter „§ 3.02 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3" ersetzt.
- e)
- Nummer 27 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe c wird die Angabe „§ 7.04 Nr. 1 oder 3" durch die Wörter „§ 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3" ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- die Informationspflicht nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c,".
- cc)
- Die bisherigen Buchstaben e bis h werden die Buchstaben f bis i.
- dd)
- In dem neuen Buchstaben i werden nach den Wörtern „§ 15.05 Nr. 1 Satz 2 oder 3" die Wörter „oder der Entladebescheinigung nach § 15.07 Nummer 2 Satz 2" eingefügt.
- f)
- Nach Nummer 38 werden folgende Nummern 38a und 38b eingefügt:
- „38a.
- oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1 nicht entspricht,
- 38b.
- oberhalb von Mannheim ein Fahrgastschiff mit einer Länge von über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 2 nicht entspricht,".
- g)
- Nummer 42 wird wie folgt gefasst:
- „42.
- entgegen § 15.05 Nummer 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 15.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht regelmäßig an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 15.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 15.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt,".
- h)
- In Nummer 43 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- i)
- Folgende Nummer 44 wird angefügt:
- „44.
- entgegen § 15.07 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält."
- 4.
- Nach Absatz 6 Nummer 10 werden folgende Nummern 10a, 10b und 10c eingefügt:
- „10a.
- die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,
- 10b.
- die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge von mehr als 110,00 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1 nicht entspricht,
- 10c.
- die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit einer Länge von mehr als 110,00 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 2 nicht entspricht,".
Zitierungen von Artikel 9 RheinSchPersEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 RheinSchPersEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RheinSchPersEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 21.06.2012 BGBl. II S. 618
Artikel 4 RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie ...
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