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Artikel 9 - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)

V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 24.12.2011; FNA: 9500-1-5 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 § 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
entgegen § 15.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,".

b)
In Nummer 11 werden vor dem Wort „Reinigungsmittel" die Wörter „öl- oder fettlösende oder emulgierende" eingefügt.

c)
In Nummer 12 wird die Angabe „§ 15.09" durch die Angabe „§ 15.08" ersetzt.

2.
Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 6.08" die Wörter „Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3" eingefügt.

b)
In Buchstabe p werden die Wörter „§ 9.07 Nr. 2 Buchstabe a, b Satz 1 oder 2, Nr. 3, 4 oder 5" durch die Wörter „§ 9.07 Nummer 3 Buchstabe a, b Satz 1 oder Satz 2, Nummer 4, 5 oder Nummer 6" ersetzt.

3.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,".

b)
In Nummer 11 werden die Wörter „oder entgegen" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 8.09 Nr. 8" die Wörter „oder entgegen § 15.03 Nummer 3" eingefügt.

c)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

„16.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, zuwiderhandelt,".

d)
In Nummer 22 wird die Angabe „§ 3.02 Nr. 1, 2 oder 3" durch die Wörter „§ 3.02 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3" ersetzt.

e)
Nummer 27 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 7.04 Nr. 1 oder 3" durch die Wörter „§ 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3" ersetzt.

bb)
Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:

„e)
die Informationspflicht nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c,".

cc)
Die bisherigen Buchstaben e bis h werden die Buchstaben f bis i.

dd)
In dem neuen Buchstaben i werden nach den Wörtern „§ 15.05 Nr. 1 Satz 2 oder 3" die Wörter „oder der Entladebescheinigung nach § 15.07 Nummer 2 Satz 2" eingefügt.

f)
Nach Nummer 38 werden folgende Nummern 38a und 38b eingefügt:

„38a.
oberhalb von Mannheim ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1 nicht entspricht,

38b.
oberhalb von Mannheim ein Fahrgastschiff mit einer Länge von über 110,00 m führt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 2 nicht entspricht,".

g)
Nummer 42 wird wie folgt gefasst:

„42.
entgegen § 15.05 Nummer 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 15.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht regelmäßig an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 15.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 15.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt,".

h)
In Nummer 43 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

i)
Folgende Nummer 44 wird angefügt:

„44.
entgegen § 15.07 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält."

4.
Nach Absatz 6 Nummer 10 werden folgende Nummern 10a, 10b und 10c eingefügt:

„10a.
die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes anordnet oder zulässt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,

10b.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge von mehr als 110,00 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 1 nicht entspricht,

10c.
die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit einer Länge von mehr als 110,00 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 2 Satz 2 nicht entspricht,".



 

Zitierungen von Artikel 9 RheinSchPersEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 RheinSchPersEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RheinSchPersEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 21.06.2012 BGBl. II S. 618
Artikel 4 RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie ...