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Synopse aller Änderungen der BinSchStrEV am 18.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Januar 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchStrEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung
BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Zuständige Behörden
    § 3 Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer
    § 4 Auflagen
Abschnitt 2 Ordnungswidrigkeiten
    § 5 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften
    § 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum
    § 7 Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung
    § 8 Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten
    § 9 Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen
    § 10 Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile
    § 11 Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen
    § 12 Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte
    § 13 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr
    § 14 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    § 15 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen
    § 16 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen
    § 17 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen
    § 18 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden
    § 19 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren
    § 20 Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
    § 21 Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter
    § 22 Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände
    § 23 Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen
    § 24 Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern
    § 25 Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt
    § 26 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser
    § 27 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis
    § 28 Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt
    § 29 Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen
    § 30 Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten
    § 31 Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote
    § 32 Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen
    § 33 Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle
    § 34 Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote
    § 35 Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen
    § 36 Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
    § 37 Aufhebung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften
    § 38 Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 39 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
    § 40
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

    § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in der Anlage enthaltene Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den in Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Wasserstraßen des Bundes mit Ausnahme von Rhein, Mosel, Donau, Elbe im Hamburger Hafen, Seeschifffahrtsstraßen sowie mit Ausnahme von Eder- und Diemeltalsperre.*)



(1) Die in der Anlage enthaltene Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den in Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung bezeichneten Wasserstraßen des Bundes mit Ausnahme von Rhein, Mosel, Donau, Elbe im Hamburger Hafen, Seeschifffahrtsstraßen sowie mit Ausnahme von Eder- und Diemeltalsperre.*)

(2) § 1.07 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Satz 1 bis 5 und Nummer 5, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee, gg und hh, Buchstabe d und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06 Nummer 1 Satz 1, § 4.07 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 - soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch und zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen betroffen sind - gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.


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*) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt




§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung und die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 dieser Verordnung) sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.



Anlage Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


(siehe Anlageband zu BGBl. I 2012 Nr. 1 vom 02.01.2012)