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Änderung § 9 BinSchStrEV vom 15.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 BinSchStrEV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BinSchStrEVÄndV am 15. Oktober 2021 und Änderungshistorie der BinSchStrEVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung | § 9 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4371 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 1.10 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde, ein Bordbuch, ein Betriebshandbuch oder eine dort genannte Unterlage mitgeführt oder ausgehändigt wird, 2. entgegen § 1.11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass sich an Bord seines Fahrzeugs ein Abdruck der dort genannten Verordnungen befindet, 3. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt oder nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird, 4. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt oder nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird, 5. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird, 6. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird, oder 7. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 1.10 Nummer 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage mitgeführt wird, 2. entgegen § 1.10 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage ausgehändigt wird, 3. entgegen § 1.11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass sich an Bord seines Fahrzeugs ein Abdruck der dort genannten Verordnungen befindet, 4. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt oder nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird, 5. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt oder nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird, 6. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird, 7. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird, oder 8. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster 1. entgegen § 1.10 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die in § 1.10 Nummer 5 Satz 1 genannten Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind, 2. entgegen § 1.10 Nummer 6 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die in § 1.10 Nummer 6 Satz 1 genannten Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind, | |
3. entgegen § 1.10 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage, ein Bordbuch oder ein Betriebshandbuch mitgeführt wird, | 3. entgegen § 1.10 Nummer 8 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage mitgeführt wird, |
4. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt wird, 5. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nicht dafür sorgt, dass die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt wird, 6. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt wird, 7. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird, oder 8. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt wird. |
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