Tools:
Update via:
Änderung § 29 BinSchStrEV vom 15.10.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. BinSchStrOuaÄndV am 15. Oktober 2021 und Änderungshistorie der BinSchStrEVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 29 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung | § 29 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 29 Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 10.19 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, 2. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über die Benutzung der Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, 3. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder 4. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über die Benutzung der Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, 2. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschriften über das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, 3. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder 4. entgegen § 28.19 Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Nummer 4, eine dort genannte Regel nicht beachtet. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10057/al0-159479.htm