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Änderung § 39 BinSchStrEV vom 18.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung
§ 39 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung und die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 dieser Verordnung) sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung)