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Änderung § 35 BinSchStrEV vom 05.06.2014
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§ 35 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung | § 35 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe c die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe c eine dort genannte Verkehrsbeschränkung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird, |
2. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass der Stichkanal Osnabrück von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69) gemäß § 15.25 Nummer 1 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleuse Haste befahren wird, 3. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleusengruppe Wedtlenstedt befahren wird, | |
4. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe g die Verkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, | 4. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe g die Verkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 oder 6 Satz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, |
5. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe g die Verkehrsbeschränkungen nach § 22.27 Nummer 3 Satz 1, oder Nummer 4 bis 7 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder 6. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe f die Verkehrsbeschränkungen nach § 23.27 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden. |
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