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Änderung § 2 BinSchStrEV vom 04.06.2016

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§ 2 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 2 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 7 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Behörden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zuständige Behörden im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden. Diese können die Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zuständige Behörde im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. 2 Diese kann die Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.

(2) Wasserschutzpolizei im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nach Maßgabe der mit den Ländern nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen die Polizeikräfte der Länder.

vorherige Änderung

(3) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die Schiffsuntersuchungskommissionen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest nach § 3 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.



(3) Untersuchungskommissionen sind die Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.