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Änderung § 10 BinSchStrEV vom 09.11.2019
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§ 10 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung | § 10 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4371 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 2.06 Nummer 2 Buchstabe a ein Fahrzeug führt, das nicht nach den §§ 2.01 oder 2.02 oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 2. entgegen § 2.06 Nummer 2 Buchstabe b ein Fahrzeug führt, das nicht nach § 2.03 geeicht ist, 3. entgegen § 2.06 Nummer 2 Buchstabe c ein Fahrzeug führt, an dem keine Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 angebracht sind, 4. entgegen § 2.06 Nummer 2 Buchstabe c ein Fahrzeug mit einem Tiefgang von mehr als 1,00 m führt, an dem keine Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind oder 5. entgegen § 2.06 Nummer 2 Buchstabe d ein Fahrzeug führt, dessen Schiffsanker nicht nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Fahrzeug führt, das nicht nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 2. entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe b ein Fahrzeug führt, das nicht nach § 2.03 geeicht ist, 3. entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe c ein Fahrzeug führt, an dem keine Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 angebracht sind, 4. entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe c ein Fahrzeug mit einem Tiefgang von mehr als 1,00 m führt, an dem keine Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind oder 5. entgegen § 2.07 Nummer 2 Buchstabe d ein Fahrzeug führt, dessen Schiffsanker nicht nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster | |
1. entgegen § 2.06 Nummer 1 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das nicht nach den §§ 2.01 oder 2.02 oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 2. entgegen § 2.06 Nummer 1 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das nicht nach § 2.03 geeicht ist, 3. entgegen § 2.06 Nummer 1 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, an dem keine Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 angebracht sind, 4. entgegen § 2.06 Nummer 1 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einem Tiefgang von mehr als 1,00 m anordnet oder zulässt, an dem keine Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind, oder 5. entgegen § 2.06 Nummer 1 Buchstabe d die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dessen Schiffsanker nicht nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. | 1. entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das nicht nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 2. entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das nicht nach § 2.03 geeicht ist, 3. entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, an dem keine Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 angebracht sind, 4. entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einem Tiefgang von mehr als 1,00 m anordnet oder zulässt, an dem keine Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind, oder 5. entgegen § 2.07 Nummer 1 Buchstabe d die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dessen Schiffsanker nicht nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. |
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