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Änderung § 5 BinSchStrEV vom 15.10.2021

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§ 5 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2021 geltenden Fassung
§ 5 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4371

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nummer 2 Satz 2 oder § 7.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, auch in Verbindung mit § 4, oder

2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23 Satz 2, §§ 3.28, 3.29 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Nummer 1, § 6.28 Nummer 15 oder § 8.05 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils auch in Verbindung mit § 4, verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1.02 Nummer 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nummer 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür geeignet zu sein,

2. entgegen § 1.03 Nummer 2 eine Anweisung eines dort genannten Mitglieds der Besatzung nicht befolgt,

3. entgegen § 1.04 Nummer 1, 2 oder 3 die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schifffahrt behindert,

4. entgegen § 1.09 Nummer 3 Satz 1 als Rudergänger ein Fahrzeug steuert, obwohl er nicht in der Lage ist, alle Weisungen zu empfangen oder alle Informationen zu empfangen oder zu geben,

5. entgegen § 1.13 Nummer 1 ein Schifffahrtszeichen oder ein Wahrschaufloß mit einem Schifffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen benutzt, beschädigt oder unbrauchbar macht,

6. entgegen § 1.15 Nummer 1 einen festen Gegenstand oder anderen Stoff, der geeignet ist, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße wirft, gießt oder auf andere Weise einbringt oder einleitet,

7. entgegen § 1.16 Nummer 3 Satz 1 als Unfallbeteiligter nicht die dort genannten Feststellungen ermöglicht,

8. entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 1 als Auftraggeber einen Sondertransport durchführt oder durchführen lässt,

9. ohne Erlaubnis nach § 1.23 Satz 1 als Veranstalter eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt,

10. entgegen § 7.03 Nummer 1 Satz 2 einen Pfahl in oder auf den Grund drückt,

11. entgegen § 7.08 Nummer 2 die ihm übertragenen Aufgaben als Aufsicht nicht oder nicht vorschriftsmäßig wahrnimmt,

12. einer Vorschrift des § 8.10 Nummer 1 über das Bade- und Schwimmverbot zuwiderhandelt,

13. entgegen § 8.13 Nummer 1 das Kitesurfen ausübt oder

14. entgegen § 28.05 die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem der dort genannten Mittel reinigt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung

1. entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 eine Anweisung des Schiffsführers nicht befolgt,

2. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt oder

3. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1. entgegen § 1.07 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass

a) ein Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist oder

b) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl von Fahrgästen an Bord hat,

2. entgegen § 5.01 Nummer 2 ein Ge- oder Verbot, das durch ein Schifffahrtszeichen nach § 5.01 Nummer 1 erteilt wird, nicht befolgt,

3. entgegen § 8.15 Nummer 2 die nach § 8.07 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote oder Verbote über die Sprechverbindung auf einem Verband einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, oder

4. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf einem Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage gemäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt wird.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 1.02 Nummer 4 während der Fahrt oder während des Betriebes nicht an Bord ist,

2. entgegen § 1.02 Nummer 5 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des Schiffsführers des Schleppverbandes nicht befolgt,

3. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 den dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

3a. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die freie Sicht nicht eingeschränkt ist,

3b. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,

3c. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist,

4. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe a ein Fahrgastschiff führt,

4a. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass Geländer nur unter den dort genannten Voraussetzungen geöffnet oder entfernt werden,

4b. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass Geländer geschlossen oder gesetzt werden,

4c. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass ein Mitglied der Besatzung oder eine Person eine Rettungsweste trägt,

4d. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass Außenbordarbeiten nur unter den dort genannten Voraussetzungen durchgeführt werden,

5. entgegen § 1.09 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 5 Satz 1, nicht sicherstellt, dass das Ruder mit einer dort vorgeschriebenen Person besetzt ist,

6. entgegen § 1.09 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass in dem dort genannten Fall zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist,

7. entgegen § 1.12 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4, § 1.13 Nummer 2 oder 3, §§ 1.14, 1.15 Nummer 2 oder § 1.17 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, in den dort jeweils genannten Fällen nicht oder nicht rechtzeitig für eine Benachrichtigung sorgt,

8. entgegen § 1.12 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Gegenstand nach § 1.12 Nummer 1 nicht über die Bordwand seines Fahrzeugs, seines Schwimmkörpers oder seiner schwimmenden Anlage hinausragt,

9. entgegen § 1.12 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein aufgeholter Anker nicht unter den Boden oder den Kiel seines Fahrzeugs reicht,

10. entgegen § 1.16 Nummer 1 in dem dort genannten Fall nicht alle verfügbaren Mittel zur Rettung der Besatzung oder Fahrgäste aufbietet,

11. entgegen § 1.16 Nummer 2 in den dort genannten Fällen nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,

(Text alte Fassung)

12. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 in dem in § 1.17 Nummer 1 Satz 1 genannten Fall nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt,

13.
entgegen § 1.17 Nummer 2 in dem dort genannten Fall nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt,

14.
entgegen § 1.18 Nummer 1 oder 2 in den dort jeweils genannten Fällen eine erforderliche Maßnahme nicht trifft,

15.
entgegen § 1.19 eine Anweisung eines Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, eines Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Behörde oder eines Beschäftigten der Wasserschutzpolizei nicht befolgt,

16.
entgegen § 1.20 einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Behörde oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei die erforderliche Unterstützung nicht gibt oder das Anbordkommen nicht erleichtert,

17.
entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 1 einen Sondertransport durchführt,

18.
entgegen § 1.22 Nummer 1 eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde nicht beachtet,

19.
entgegen § 1.22 Nummer 3 Satz 1 eine Rechtsverordnung vorübergehender Art nicht beachtet,

20.
entgegen § 1.25 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Fahrzeug nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde an Stellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann,

21.
entgegen § 1.25 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sein Fahrzeug auf Schifffahrtskanälen oder in Schleusenkanälen außerhalb der Häfen oder Umschlagstellen nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen, gelöscht oder geleichtert wird,

22.
entgegen § 8.15 Nummer 5 die in § 8.09 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 8.09 Nummer 2 oder Nummer 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, oder § 8.09 Nummer 7 oder 8 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Geben oder das Verhalten bei Auslösung des Bleib-weg-Signals nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

23.
entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 angegebenen Anforderungen entspricht.

(Text neue Fassung)

12. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 1 für eine Benachrichtigung der nächsten Dienststelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sorgt,

13. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz
2 in dem in § 1.17 Nummer 1 Satz 1 genannten Fall nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt,

14.
entgegen § 1.17 Nummer 2 in dem dort genannten Fall nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau sorgt,

15.
entgegen § 1.18 Nummer 1 oder 2 in den dort jeweils genannten Fällen eine erforderliche Maßnahme nicht trifft,

16.
entgegen § 1.19 eine Anweisung eines Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, eines Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Behörde oder eines Beschäftigten der Wasserschutzpolizei nicht befolgt,

17.
entgegen § 1.20 einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Behörde oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei die erforderliche Unterstützung nicht gibt oder das Anbordkommen nicht erleichtert,

18.
entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 1 einen Sondertransport durchführt,

19.
entgegen § 1.22 Nummer 1 eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde nicht beachtet,

20.
entgegen § 1.22 Nummer 3 Satz 1 eine Rechtsverordnung vorübergehender Art nicht beachtet,

21.
entgegen § 1.25 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Fahrzeug nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde an Stellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann,

22.
entgegen § 1.25 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sein Fahrzeug auf Schifffahrtskanälen oder in Schleusenkanälen außerhalb der Häfen oder Umschlagstellen nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen, gelöscht oder geleichtert wird,

23.
entgegen § 8.15 Nummer 5 die in § 8.09 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 8.09 Nummer 2 oder Nummer 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, oder § 8.09 Nummer 7 oder 8 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Geben oder das Verhalten bei Auslösung des Bleib-weg-Signals nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

24.
entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 angegebenen Anforderungen entspricht.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

1. entgegen § 1.02 Nummer 9 nicht sicherstellt, dass

a) ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür geeigneten Person steht oder

b) der vorgeschriebene Führer eines Verbandes nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird,

2. entgegen § 1.07 Nummer 8 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,

2a. entgegen § 1.07 Nummer 8 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, anordnet oder zulässt,

2b. entgegen § 1.07 Nummer 8 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dessen Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,

2c. entgegen § 1.07 Nummer 8 Buchstabe d die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl der dort genannte Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann,

3. entgegen § 1.08 Nummer 8 nicht sicherstellt, dass dort genannte Einzelrettungsmittel vorhanden sind,

4. entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 3 für einen Sondertransport einen Schiffsführer nicht bestimmt,

5. entgegen § 1.25 Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde

a) an Stellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann oder

b) auf Schifffahrtskanälen oder in Schleusenkanälen außerhalb der Häfen und Umschlagstellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird,

6. entgegen § 8.15 Nummer 12 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nach § 8.09 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b anordnet oder zulässt, obwohl es nicht entsprechend ausgerüstet ist, um das Bleib-weg-Signal nach § 8.09 Nummer 2 geben zu können, oder

7. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge von mehr als 110,00 m anordnet oder zulässt, das nicht den Anforderungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 entspricht.