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Änderung § 31 BinSchStrEV vom 01.09.2024

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§ 31 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2024 geltenden Fassung
§ 31 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe d ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

2. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 15.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

3. entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 19.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

4. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 21.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

5. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 22.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

6. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 23.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird, oder

7. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 24.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird.