Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 34 BinSchStrEV vom 01.09.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 BinSchStrEV, alle Änderungen durch Berichtigung 2. BinSchStrOuaÄndVBer am 1. September 2024 und Änderungshistorie der BinSchStrEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 34 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2024 geltenden Fassung
§ 34 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2024 geltenden Fassung
durch B. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 336
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 10.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

2. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe d ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

3. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe d ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

4. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

5. entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

6. entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 18.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

7. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe f das in § 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

8. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe f das in § 22.27 Nummer 1 oder 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

9. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe e das in § 23.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

10. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, 3 oder 4 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,

11. entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe c das in § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,

12. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe d das in § 26.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird, oder

13. entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe c ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird.



(heute geltende Fassung)