Änderung § 26 BinSchStrEV vom 01.01.2013

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§ 26 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 26 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 8 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person

1. entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 10.11 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

2. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

3. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 oder 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

4. entgegen § 13.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 13.11 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

5. entgegen § 14.29 Nummer 1 Buchstabe b die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 14.11 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

6. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

(Text alte Fassung)

7. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

8.
entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 22.11 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

9.
entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 23.11 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

10.
entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ein nach § 25.11 Nummer 1 angeordnetes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, oder

11.
entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 26.11 Nummer 1 bis 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(Text neue Fassung)

7. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ein nach § 17.11 Nummer 1 angeordnetes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,

8. entgegen §
20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

9.
entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 22.11 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

10.
entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 23.11 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

11.
entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ein nach § 25.11 Nummer 1 angeordnetes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird, oder

12.
entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 26.11 Nummer 1 bis 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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