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Synopse aller Änderungen der BinSchStrEV am 07.12.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2021 durch Artikel 2 der BinSchPersVEV 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchStrEV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BinSchStrEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2021 geltenden Fassung | BinSchStrEV n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Anwendungsbereich § 2 Zuständige Behörden § 3 Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer § 4 Auflagen Abschnitt 2 Ordnungswidrigkeiten § 5 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften § 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum § 7 Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung § 8 Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten § 9 Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen § 10 Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile § 11 Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen § 12 Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte § 13 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr § 14 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge § 15 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen § 16 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen § 17 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen § 18 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden § 19 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren § 20 Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken § 21 Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter § 22 Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände § 23 Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen § 24 Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern § 25 Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt § 26 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser § 27 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis § 28 Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt § 29 Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen § 30 Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten § 31 Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote § 32 Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen § 33 Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle § 34 Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote § 35 Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen § 36 Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 37 Aufhebung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften § 38 Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften | |
(Text alte Fassung) § 39 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 39 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt |
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
(1) Die in der Anlage enthaltene Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den in Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Wasserstraßen des Bundes mit Ausnahme von Rhein, Mosel, Donau, Elbe im Hamburger Hafen, Seeschifffahrtsstraßen sowie mit Ausnahme von Eder- und Diemeltalsperre.*) | |
(2) § 1.07 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Satz 1 bis 5 und Nummer 5, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb, dd und ee, Buchstabe d und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06 Nummer 1 Satz 1, § 4.07 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 - soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch und zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen betroffen sind - gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. | (2) § 1.07 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Satz 1 bis 5 und Nummer 5, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee, gg und hh, Buchstabe d und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06 Nummer 1 Satz 1, § 4.07 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 - soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch und zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen betroffen sind - gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. |
--- *) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. | |
§ 39 (aufgehoben) | § 39 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt |
Diese Verordnung und die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 dieser Verordnung) sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden. | |
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. (2) § 39 tritt mit Ablauf des 1. Februar 2014 außer Kraft. | Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. |
Anlage Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | |
(siehe Anlageband zu BGBl. I 2012 Nr. 1 vom 02.01.2012) |
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