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§ 5 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 05.01.2012; FNA: 9241-34-3 Güterbeförderung
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Geltung ab 05.01.2012; FNA: 9241-34-3 Güterbeförderung
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§ 5 Fahrtenberichtheft
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmigung ein Fahrtenberichtheft entsprechend den Vorgaben in Kapitel 5 der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents (BGBl. 2010 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung zu führen. Darin sind die dort vorgesehenen Eintragungen über jede Beförderung und jede Leerfahrt in zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von dem Bundesamt ausgegeben.
(2) Der Unternehmer hat bei
- 1.
- Jahresgenehmigungen die Durchschriften der ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts innerhalb von vier Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats und das Fahrtenberichtheft innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums,
- 2.
- Kurzzeitgenehmigungen das Fahrtenberichtheft unverzüglich nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums
Zitierungen von § 5 GüKGrKabotageV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüKGrKabotageV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 GüKGrKabotageV Urkundenänderung
... oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Absatz 1 erforderliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unverzüglich zur Änderung ...
§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.06.2013)
... Absatz 4, § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 5. entgegen § 5 Absatz 2 eine Durchschrift oder ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ...
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