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§ 23 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 05.01.2012; FNA: 9241-34-3 Güterbeförderung
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Geltung ab 05.01.2012; FNA: 9241-34-3 Güterbeförderung
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§ 23 Änderungsmitteilung und Urkundenänderung
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
Verändern sich nach Erteilung der Fahrerbescheinigung Umstände, die den nach § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so hat das Unternehmen dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Ist eine Änderung der Fahrerbescheinigung erforderlich, so hat das Unternehmen die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie unverzüglich vorzulegen.
Zitierungen von § 23 GüKGrKabotageV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüKGrKabotageV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 GüKGrKabotageV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.06.2013)
... oder nicht rechtzeitig erbringt, 2. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. einer ... 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhandelt, 15. entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht ...
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