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Änderung § 20 GüKGrKabotageV vom 17.12.2020

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§ 20 GüKGrKabotageV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2020 geltenden Fassung
§ 20 GüKGrKabotageV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung


(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:

1. Name und Rechtsform des Unternehmens,

2. Anschrift des Unternehmens,

3. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,

4. die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,

5. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.

(2) 1 Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1. die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz,

2. die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,

3. der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals,

(Text alte Fassung)

4. der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.

2 Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, so ist die Ausstellung der Fahrerbescheinigung nur nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung zulässig. 3 Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen.

(Text neue Fassung)

4. der Nachweis nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.

2 Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, erfolgt kein Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in das Feld 'Besondere Bemerkungen'. 3 Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen.

(heute geltende Fassung) 

 
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