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Änderung § 2 GüKGrKabotageV vom 01.01.2024
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§ 2 GüKGrKabotageV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 2 GüKGrKabotageV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 127 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Änderungsmitteilung und Urkundenänderung | |
(Text alte Fassung) 1 Ändert sich nach der Erteilung der Gemeinschaftslizenz eine der in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Angaben, eine zur Vertretung ermächtigte Person oder das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, so hat der Unternehmer dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. 2 Ist nach Auffassung der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Änderung der Lizenzurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Lizenzurkunde und deren beglaubigten Kopien unverzüglich vorzulegen. | (Text neue Fassung) 1 Ändert sich nach der Erteilung der Gemeinschaftslizenz eine der in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Angaben, eine zur Vertretung ermächtigte Person oder das zuständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Handels-, Genossenschafts- oder Gesellschaftsregister eingetragen ist, so hat der Unternehmer dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. 2 Ist nach Auffassung der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Änderung der Lizenzurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen die Lizenzurkunde und deren beglaubigten Kopien unverzüglich vorzulegen. |
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