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Änderung § 7a GüKGrKabotageV vom 07.06.2013
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§ 7a GüKGrKabotageV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2013 geltenden Fassung | § 7a GüKGrKabotageV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1395 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung | |
Eine von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der in § 4 Absatz 1 genannten Resolution erteilten CEMTGenehmigung berechtigt zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr unter folgenden Voraussetzungen: 1. Eine CEMT-Genehmigung darf nicht gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug verwendet werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 1a. Die CEMT-Genehmigung ist vom Fahrer bei einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort (Ort der ersten Aufnahme von Ladung für die Fahrt) bis zum Entladeort (Ort der letzten Entladung dieser Fahrt) im Fahrzeug mitzuführen. |
2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass höchstens drei aufeinanderfolgende beladene Fahrten ohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt werden. 3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrtenberichtheft gemäß der in § 4 Absatz 1 genannten Resolution im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigung während der gesamten Fahrt mitgeführt wird und die ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts während des in der Genehmigungsurkunde eingetragenen Gültigkeitszeitraums im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden. Das Fahrpersonal muss das Fahrtenberichtheft im Kraftfahrzeug vollständig mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. |
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