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Änderung § 25 GüKGrKabotageV vom 07.06.2013
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§ 25 GüKGrKabotageV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2013 geltenden Fassung | § 25 GüKGrKabotageV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1395 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 2. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 4, § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 5. entgegen § 5 Absatz 2 eine Durchschrift oder ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 7a Nummer 1 eine CEMT-Genehmigung verwendet, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 6a. entgegen § 7a Nummer 1a die CEMT-Genehmigung nicht mitführt, |
7. entgegen § 7a Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass höchstens drei aufeinanderfolgende beladene Fahrten durchgeführt werden, 8. entgegen § 7a Nummer 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden, 9. entgegen § 7a Nummer 3 Satz 2 ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 10. entgegen § 11 Absatz 3 eine Drittstaatengenehmigung verwendet, 11. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird, 12. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 13. entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt, 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhandelt, 15. entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder 16. entgegen § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
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