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§ 2 - Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV)
V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 58
Geltung ab 01.05.2012; FNA: 2125-44-17 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
Geltung ab 01.05.2012; FNA: 2125-44-17 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
§ 2 Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Mitteilung) zu den in § 1 genannten Stoffen muss die Daten nach Maßgabe der Anlage 4 enthalten.
(2) Die Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen. Für die Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln. Ein Untersuchungsbericht kann der Mitteilung in Form einer digitalen Kopie beigefügt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers zulassen, dass
- 1.
- Mitteilungen schriftlich erfolgen,
- 2.
- der Untersuchungsbericht einer in Nummer 1 genannten Mitteilung beigefügt wird.
(4) Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen abzugeben, nach dem der zur Mitteilung Verpflichtete Kenntnis von einer mitteilungspflichtigen Tatsache erhalten hat. Eine mitteilungspflichtige Tatsache liegt erst vor, wenn das zugrunde liegende Untersuchungsergebnis endgültig feststeht. Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Mitteilung unverzüglich abzugeben, wenn ein für das jeweilige Lebensmittel oder Futtermittel in einer auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzter Höchstgehalt überschritten worden ist.
Zitierungen von § 2 MitÜbermitV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MitÜbermitV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MitÜbermitV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10062/a174935.htm