- 1.
- für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
- 2.
- für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten
elektronisch vorzunehmen.
(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.