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§ 3 - Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen (ÜNetzSchV k.a.Abk.)
V. v. 06.01.2012 BGBl. I S. 69 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 315 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 11.01.2012; FNA: 752-6-14 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 11.01.2012; FNA: 752-6-14 Elektrizität und Gas
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§ 3 Sicherheitsbeauftragte
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Spätestens zwei Wochen nach der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer europäisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur zum Schutz des Übertragungsnetzes die Bestimmung einer oder eines Sicherheitsbeauftragten nachzuweisen.
Zitierungen von § 3 Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ÜNetzSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜNetzSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ÜNetzSchV Bestätigung des Sicherheitsplans und Beanstandungen
... Sicherheitsbeauftragte der Aufgabe als Kontaktperson in Sicherheitsfragen gemäß § 3 Absatz 2 nicht gerecht wird, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber der Anlage auffordern, ... innerhalb einer angemessenen Frist zu sorgen oder eine andere Person nach § 3 zu ...
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