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§ 4 - Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen (ÜNetzSchV k.a.Abk.)
V. v. 06.01.2012 BGBl. I S. 69 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 315 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 11.01.2012; FNA: 752-6-14 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 11.01.2012; FNA: 752-6-14 Elektrizität und Gas
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§ 4 Sicherheitspläne
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Spätestens vier Wochen nach der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer europäisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur zum Schutz des Übertragungsnetzes einen Sicherheitsplan vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthält:
- 1.
- Nennung der nach § 12g Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmten europäisch kritischen Anlage,
- 2.
- Ergebnisse einer Risikoanalyse, die sich auf die in § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungsszenarien, die Schwachstellen der europäisch kritischen Anlage und die möglichen Auswirkungen bezieht,
- 3.
- Ermittlung, Auswahl und Rangfolge von Gegenmaßnahmen und Verfahren; dabei ist zu unterscheiden zwischen
- a)
- permanenten Sicherheitsvorkehrungen, die unerlässliche Sicherheitsinvestitionen und Vorkehrungen umfassen, die jederzeit anzuwenden sind; hierunter fallen Informationen über die folgenden Maßnahmen allgemeiner Art:
- aa)
- Technische Maßnahmen, insbesondere die Einführung von Erkennungssystemen, Zugangskontrollen sowie Schutz- und Präventivmaßnahmen,
- bb)
- organisatorische Maßnahmen, insbesondere Verfahren für den Alarmfall und die Krisenbewältigung,
- cc)
- Überwachungs- und Überprüfungsmaßnahmen,
- dd)
- Kommunikation,
- ee)
- Sensibilisierung und Ausbildung sowie
- ff)
- die Sicherung von Informationssystemen, und
- b)
- abgestuften Sicherheitsvorkehrungen, die je nach Ausmaß des Risikos und der Bedrohung ergriffen werden können.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Inhalt der Festlegung nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht von dem Inhalt der vorherigen Festlegung abweicht.
Zitierungen von § 4 Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ÜNetzSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜNetzSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ÜNetzSchV Sicherheitsbeauftragte
... und soll über den Bericht nach § 1 und die Sicherheitspläne nach § 4 Auskunft geben ...
§ 5 ÜNetzSchV Bestätigung des Sicherheitsplans und Beanstandungen
... Der Sicherheitsplan wird innerhalb von vier Wochen nach seiner Vorlage gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 von der Bundesnetzagentur überprüft. Entspricht der Sicherheitsplan den ... Bundesnetzagentur überprüft. Entspricht der Sicherheitsplan den Anforderungen des § 4 , stellt die Bundesnetzagentur dem Betreiber der Anlage eine entsprechende Bestätigung aus. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10063/a174950.htm