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§ 13 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 13 Mitgliedschaft



(1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist, wer in der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässig ist und gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder für eigene Rechnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder herstellen lässt, sofern die eingeführte oder hergestellte Gesamtmenge je Kalenderjahr mindestens 25 Tonnen beträgt.

(2) 1Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. 2Befinden sich die in Absatz 1 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, einem Zolllager, in einer Freizone oder in der aktiven Veredelung, gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. 3Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird unabhängig vom Verwendungszweck der Erdölerzeugnisse begründet. 4Als Erdölerzeugnis im Sinne des Absatzes 1 gilt auch jedes dort nicht genannte mineralölhaltige Erzeugnis von dem Zeitpunkt an, zu dem es zur energetischen Verwendung als eines der dort genannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht der Herstellung gleich.

(3) Die Mitgliedschaft wird nicht durch die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse begründet, sofern diese in den Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingeführt werden.

(4) 1Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum Zweck der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes. 2Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Erdölerzeugnisse tätig wird, ist nicht Einführer.

(5) 1Werden die in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse von einem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen eingeführt, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige mit Sitz in dem in Absatz 1 genannten Gebiet, der das Eigentum an den Erdölerzeugnissen von dem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen erwirbt. 2Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässig, so wird insoweit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes der letzte in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Lagerhalter, der die Erdölerzeugnisse in sein Lager im Inland aufgenommen hat. 3Lässt ein nicht in dem in Absatz 1 genannten Gebiet Ansässiger die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt.

(6) 1Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erdölerzeugnisses vergrößert wird. 2Satz 1 gilt nicht, wenn den beitragspflichtigen Erdölerzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 Prozent als Zusatz beigegeben werden.

(7) 1Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Erfüllung eines der Tatbestände des Absatzes 1. 2Dies gilt auch im Fall des Absatzes 5. 3Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein die Mitgliedschaft begründender Tatbestand nicht mehr erfüllt wurde.





 

Frühere Fassungen von § 13 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 ErdölBevG Stimmrecht, Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... grundsätzlich eine Stimme. Mitgliedern, die eine bestimmte Mindestmenge der in § 13 Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ...
§ 23 ErdölBevG Beiträge (vom 01.01.2017)
... von dem Mitglied eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 13 Absatz 1 abzüglich 1. der ausgeführten Mengen mit Ausnahme a) der ... durch ein Mitglied mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt, wenn die Verfügungsrechte ... gilt, wenn die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 genannten Gebietes ansässigen Vertragspartei zustehen. Der Ausfuhr steht ... (4) Wird bei einem Bearbeitungs- oder Mischvorgang im Sinne des § 13 Absatz 6 lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch ... Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mengen im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4 sowie für eingeführte oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ...
§ 33 ErdölBevG Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern (vom 01.01.2020)
... erforderlich sind. Näheres regelt die Beitragssatzung. (2) Für nach § 13 Absatz 5 Satz 1 eingeführte Erdölerzeugnisse sind die Lagerhalter, die diese in ihr Lager aufgenommen ...
§ 38 ErdölBevG Auskunftspflichten, Prüfungspflichten und -rechte (vom 01.01.2017)
... und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung seiner Mitgliedschaft nach § 13 erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann der Erdölbevorratungsverband auch vom ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
V. v. 01.08.1978 BGBl. I S. 1157; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172
§ 1 ErdölBevVbdStiRV (vom 25.10.2012)
... dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300.000 Tonnen der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse abzüglich der in § 23 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172
Artikel 1 EBevVSRVÄndV
... vorratspflichtiger Erzeugnisse" ersetzt durch die Wörter „der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse" und wird die Angabe ...

Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Artikel 1 ErdölBevGÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... Wort „angebotenen" durch das Wort „zugeteilten" ersetzt. 6. In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „bevorratungspflichtigen" durch das Wort „beitragspflichtigen" ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... eine" das Wort „durchzuführende" eingefügt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer" die ... durch ein Mitglied mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt, wenn die Verfügungsrechte ... gilt, wenn die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 genannten Gebietes ansässigen Vertragspartei zustehen." c) Absatz 3 ... Form zu erfolgen." d) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 4" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 4" ersetzt. e) In Absatz 6 wird das Wort ...