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§ 17 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 17 Stimmrecht, Verordnungsermächtigung



(1) Jedes Mitglied erhält grundsätzlich eine Stimme. Mitgliedern, die eine bestimmte Mindestmenge der in § 13 Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben, sind weitere Stimmen einzuräumen.

(2) Die weiteren Stimmen sind entsprechend der nach Absatz 1 maßgeblichen Mindestmenge zu staffeln. Diese Mindestmenge soll so festgelegt werden, dass das Stimmrecht der Mitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemessen berücksichtigt. Gleichzeitig sind berechtigte Minderheitsinteressen zu schützen und ist dem Erfordernis, arbeitsfähige Mehrheiten zu bilden, Rechnung zu tragen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 festzulegen.



 
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Frühere Fassungen von § 17 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 ErdölBevG Mitgliederversammlung (vom 05.04.2017)
... Erschienenen beschlussfähig, wenn die Erschienenen mehr als ein Drittel der gemäß § 17 vergebenen Stimmen aller Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes auf sich vereinen. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
V. v. 18.10.2012 BGBl. I S. 2172
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 336 10. ZustAnpV Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... 4 und Absatz 7, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 3, § 25 ...