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§ 19 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 19 Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat
- 1.
- überwacht die Tätigkeit des Vorstandes,
- 2.
- berät über alle Fragen, die für den Erdölbevorratungsverband von grundsätzlicher Bedeutung sind, und
- 3.
- nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat
- 1.
- vom Vorstand Berichte und Einsicht in die Unterlagen des Erdölbevorratungsverbandes verlangen und
- 2.
- dem Vorstand Weisungen erteilen; Näheres zu der Weisungsbefugnis regelt die Satzung.
(3) 1Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind, wobei im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter berücksichtigt wird. 2Beschlüsse des Beirats werden mit der Mehrheit der von den Mitgliedern oder im Verhinderungsfall der von deren anwesenden stellvertretenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst. 3Einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen
- 1.
- Entscheidungen nach § 21 Absatz 4, § 27 Absatz 5 und § 28 Absatz 2,
- 2.
- Weisungen an den Vorstand sowie
- 3.
- die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.
(4) Beschlüsse des Beirats nach § 6 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 2 bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes im Beirat.
(5) Der Vorsitzende des Beirats vertritt den Erdölbevorratungsverband gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 19 ErdölBevG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2874 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 ErdölBevG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErdölBevG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... durch das Wort „beitragspflichtige" ersetzt. 12. In § 19 Absatz 4 wird das Komma nach den Wörtern „§ 30 Absatz 2 Satz 2" durch das ...
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