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§ 21 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 21 Vorstand
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die vom Beirat bestellt werden und nicht zugleich dem Beirat angehören können. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(2) Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt der Beirat ein neues Vorstandsmitglied.
(3) In der Satzung kann Näheres bestimmt werden über die Vertretung der Vorstandsmitglieder und über die Erteilung von Vollmachten an Mitarbeiter des Erdölbevorratungsverbandes.
(4) Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der Einwilligung des Beirats.
(5) Können sich die Mitglieder des Vorstandes nicht über die Durchführung eines dem Vorstand obliegenden Geschäftes einigen, so kann ein Vorstandsmitglied den Beirat anrufen, der dann die Entscheidung trifft.
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Zitierungen von § 21 ErdölBevG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErdölBevG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 ErdölBevG Aufgaben des Beirats (vom 01.01.2017)
... von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen 1. Entscheidungen nach § 21 Absatz 4, § 27 Absatz 5 und § 28 Absatz 2, 2. Weisungen an den Vorstand ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10065/a174981.htm