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§ 26 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 26 Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
(1) 1Die Beschaffung von Leistungen und Veräußerungen erfolgen in einem wettbewerblichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren. 2Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. 3Dabei ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. 4Die Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
(2) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Erdölbevorratungsverbandes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(3) 1Der Erdölbevorratungsverband darf zu seinem Nachteil
- 1.
- Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und
- 2.
- einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für ihn zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
(4) 1Der Erdölbevorratungsverband darf Ansprüche nur
- 1.
- stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;
- 2.
- niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
- 3.
- erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017
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Frühere Fassungen von § 26 ErdölBevG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2874 |
aktuell vorher | 18.04.2016 | Artikel 2 Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG) vom 17.02.2016 BGBl. I S. 203 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 ErdölBevG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErdölBevG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... 25 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „elektronischen" gestrichen. 16. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Beschaffung von Leistungen und ...
Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 2 VergRModG Folgeänderungen
... Wörter „§ 99 Nummer 1 bis 3 und § 100" ersetzt. (9) In § 26 Absatz 1 Satz 2 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das durch ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 336 10. ZustAnpV Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 3, § 25 Absatz 2 Satz 3, § 26 Absatz 1 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 2, 3 und 4, § 29 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 31 ...
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