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§ 27 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 27 Aufstellung des Wirtschaftsplans
(1) 1Der Wirtschaftsplan des Erdölbevorratungsverbandes dient der Planung und Deckung des Bedarfs an Ressourcen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes im Geschäftsjahr voraussichtlich notwendig sind. 2Der Wirtschaftsplan ist die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung. 3Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Erdölbevorratungsverband, Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten.
(2) Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgestellt.
(3) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(4) Der Wirtschaftsplan enthält
- 1.
- eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellende Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung,
- 2.
- einen Finanzplan, in dem auch die geplanten Investitionen auszuweisen sind, sowie
- 3.
- eine Beitragsrechnung und den sich daraus für das nächste Geschäftsjahr ergebenden Beitragssatz.
(5) 1Der Vorstand legt dem Beirat einen Entwurf des Wirtschaftsplans und des zugehörigen Beitragssatzes für das nächste Geschäftsjahr vor. 2Der Wirtschaftsplan und der entsprechend § 23 Absatz 5 berechnete Beitragssatz werden vom Beirat spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zur Genehmigung vorgelegt. 3Vor der Genehmigung des Beitragssatzes stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen her. 4Hat der Erdölbevorratungsverband den Wirtschaftsplan und den Beitragssatz für das nächste Geschäftsjahr nicht rechtzeitig in genehmigungsfähiger Form verabschiedet und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegt, können der Wirtschaftsplan und der Beitragssatz für das nächste Geschäftsjahr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf- und festgestellt werden. 5Satz 3 gilt in diesem Fall entsprechend.
(6) Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes.
Text in der Fassung des Artikels 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 27 ErdölBevG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 ErdölBevG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErdölBevG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 ErdölBevG Aufgaben des Beirats (vom 01.01.2017)
... der abgegebenen Stimmen bedürfen 1. Entscheidungen nach § 21 Absatz 4, § 27 Absatz 5 und § 28 Absatz 2, 2. Weisungen an den Vorstand sowie 3. die ...
§ 23 ErdölBevG Beiträge (vom 01.01.2017)
... (5) Die Höhe des Beitragssatzes in Euro je Tonne wird nach § 27 Absatz 5 unter Berücksichtigung des im Geschäftsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs nach ...
§ 28 ErdölBevG Ausführung des Wirtschaftsplans
... muss erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mittelbedarfs erforderlich ist. Die Regeln des § 27 Absatz 5 gelten entsprechend. (3) Aufwendungen, für die die Ansätze in der ... als 10 Prozent überschreiten. Für die Änderung des Wirtschaftsplans gilt § 27 Absatz 1 bis 5 entsprechend. (5) Das Nähere regelt das Finanzstatut des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 336 10. ZustAnpV Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... 5 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 3, § 25 Absatz 2 Satz 3, § 26 Absatz 1 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 2, 3 und 4, § 29 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 36 ...
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