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§ 29 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 29 Jahresabschluss
(1) Der Erdölbevorratungsverband hat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und nach Maßgabe des Finanzstatuts aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus
- 1.
- der Bilanz und
- 2.
- der Gewinn-und-Verlust-Rechnung.
(2) Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizufügen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrechnungshof von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Der Jahresabschlussprüfer wird vom Beirat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht vorzulegen.
(4) Der Beirat prüft den Jahresabschluss. Der Beirat berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und legt ihr einen Vorschlag zur Feststellung des Jahresabschlusses vor.
Text in der Fassung des Artikels 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 29 ErdölBevG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 ErdölBevG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErdölBevG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 336 10. ZustAnpV Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... § 25 Absatz 2 Satz 3, § 26 Absatz 1 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 2, 3 und 4, § 29 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 5 Satz 1 sowie § 38 Absatz ...
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